ABGB: §§ 1036, 1037, 1295 Abs 1, § 1323
Nach der stRsp des OGH hat der Schädiger bei Beschädigung eines Linienbusses jene Kosten, die der Geschädigte während des unfallbedingten Ausfalls für das eingesetzte Ersatzfahrzeug aufgewendet hat, nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen.