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Ersatz von Reservehaltungskosten bei Beschädigung eines Linienbusses

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/409Zak 2017, 239 Heft 12 v. 11.7.2017

ABGB: §§ 1036, 1037, 1295 Abs 1, § 1323

Nach der stRsp des OGH hat der Schädiger bei Beschädigung eines Linienbusses jene Kosten, die der Geschädigte während des unfallbedingten Ausfalls für das eingesetzte Ersatzfahrzeug aufgewendet hat, nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen.

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