Produkthaftungs-RL: Art 4
PHG: § 1
Nach Art 4 Produkthaftungs-RL 85/374/EWG hat der Geschädigte den Schaden, den Produktfehler und den Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und Fehler zu beweisen. Eine unwiderlegbare Vermutung von Fehler und Kausalzusammenhang bei Vorliegen bestimmter Tatsachen ist mit dieser Beweislastverteilung ebenso wenig vereinbar wie die Zulassung eines Anscheinsbeweises, dessen Widerlegung dem Haftpflichtigen obliegt.