WEG: § 2
An einem Abstellplatz, der aufgrund der Widmung oder nach der Verkehrsauffassung zum Abstellen mehrerer Kfz gedacht ist, kann kein Wohnungseigentum begründet werden. Wohnungseigentumstauglich ist nur ein Abstellplatz für ein einziges Kfz.
Was die Fläche des Abstellplatzes betrifft, existiert zwar keine gesetzliche Beschränkung auf eine Maximalgröße, etwa Pkw-Größe. Auch ein Stellplatz für einen Lkw oder einen Bus oder ein größerer Pkw-Stellplatz ist daher an sich wohnungseigentumstauglich, solange er nicht nach der Verkehrsauffassung als Parkfläche für mehrere Fahrzeuge anzusehen ist. Bei der Beurteilung sind der Bedarf an Abstellplätzen für größere Fahrzeuge und die Erfordernisse einer sicheren und bequemen Nutzung zu berücksichtigen.