BTVG: § 15
MaklerG: § 6 Abs 4
Gem § 15 BTVG haftet der Bauträger auch für Rückforderungsansprüche, die dem Erwerber aufgrund von Zahlungen zustehen, die er an Dritte geleistet hat, sofern die Zahlung "entsprechend dem Bauträgervertrag" erfolgt ist. Der Rechtsgrund des Rückforderungsanspruchs muss dabei nicht im BTVG liegen.