ABGB: § 1012
BWG: § 34 Abs 3
Wenn der Inhaber eines Girokontos gegenüber der Bank einen bestimmten, nicht anerkannten Saldobetrag geltend macht (hier: Klage auf Auszahlung nach Kontoschließung), trifft ihn die Beweislast für die Berechnung dieses Betrags als Ergebnis aus dem letzten anerkannten Guthaben sowie folgenden Ein- und Auszahlungen. Dass der geltend gemachte Saldobetrag unrichtig ist, weil bei der Berechnung Auszahlungen nicht berücksichtigt wurden, muss hingegen die Bank vorbringen und beweisen.