ABGB: §§ 364c, 468, 1068
GBG: § 136
Auch wenn das Wiederkaufrecht verbüchert ist, führt dessen Ausübung nicht zur Unwirksamkeit des ursprünglichen Kaufvertrags. Vielmehr wird durch die einseitige Erklärung des Wiederkaufberechtigten ein zweiter Kaufvertrag, der im ersten Kaufvertrag bedingt abgeschlossen worden ist, wirksam. Auf Basis dieses zweiten Kaufvertrags kann der Wiederkaufberechtigte die Rückstellung des Kaufgegenstandes verlangen.