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Nachrangiges Pfandrecht erlischt nicht mit Ausübung des Wiederkaufrechts

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/401Zak 2017, 236 Heft 12 v. 11.7.2017

ABGB: §§ 364c, 468, 1068

GBG: § 136

Auch wenn das Wiederkaufrecht verbüchert ist, führt dessen Ausübung nicht zur Unwirksamkeit des ursprünglichen Kaufvertrags. Vielmehr wird durch die einseitige Erklärung des Wiederkaufberechtigten ein zweiter Kaufvertrag, der im ersten Kaufvertrag bedingt abgeschlossen worden ist, wirksam. Auf Basis dieses zweiten Kaufvertrags kann der Wiederkaufberechtigte die Rückstellung des Kaufgegenstandes verlangen.

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