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Vorläufiger Verzicht auf die Ausübung des Fruchtgenussrechts schließt Verbücherung aus

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/400Zak 2017, 236 Heft 12 v. 11.7.2017

GBG: § 8

ABGB: §§ 509, 897

Aufschiebend bedingte oder betagte Rechte können nach stRsp vor Eintritt der Bedingung oder des Termins nicht im Grundbuch eingetragen werden.

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