GBG: § 8
ABGB: §§ 509, 897
Aufschiebend bedingte oder betagte Rechte können nach stRsp vor Eintritt der Bedingung oder des Termins nicht im Grundbuch eingetragen werden.
GBG: § 8
ABGB: §§ 509, 897
Aufschiebend bedingte oder betagte Rechte können nach stRsp vor Eintritt der Bedingung oder des Termins nicht im Grundbuch eingetragen werden.