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Miteigentum als Realrecht - keine gesonderte Belastung der verbundenen Liegenschaftsanteile

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/399Zak 2017, 236 Heft 12 v. 11.7.2017

ABGB: §§ 442, 447, 472, 839

Die realrechtliche Verbindung des Eigentums an einer Stammliegenschaft mit Miteigentum an einer anderen Liegenschaft ist nicht deshalb unwirksam, weil die Miteigentumsquote im Grundbuch nicht angeführt ist. Im Zweifel ist gem § 839 ABGB davon auszugehen, dass alle Miteigentumsanteile gleich groß sind.

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