ABGB: §§ 442, 447, 472, 839
Die realrechtliche Verbindung des Eigentums an einer Stammliegenschaft mit Miteigentum an einer anderen Liegenschaft ist nicht deshalb unwirksam, weil die Miteigentumsquote im Grundbuch nicht angeführt ist. Im Zweifel ist gem § 839 ABGB davon auszugehen, dass alle Miteigentumsanteile gleich groß sind.