ABGB: §§ 486, 492
GBG: § 94
Die Einverleibung einer weiteren Dienstbarkeit auf der dienenden Liegenschaft setzt nicht die Vorlage einer Zustimmungs- bzw Aufsandungserklärung des ersten Servitutsberechtigten voraus, solange der Grundbuchstand, das Grundbuchgesuch und die vorgelegten Urkunden keine Zweifel daran aufwerfen, dass beide Dienstbarkeiten nebeneinander bestehen können. Erforderlich wäre die Zustimmung dann, wenn die gesetzmäßige Ausübung der zweiten Dienstbarkeit den ersten Servitutsberechtigten von der Ausübung seines Rechts ausschließen würde.