GUG: § 12 Abs 4
GBG: § 94 Abs 1
Gem § 12 Abs 4 GUG ist die "Anschrift" des Eigentümers im Grundbuch ersichtlich zu machen. Für diese Ersichtlichmachung muss der Eigentümer nicht zwingend die Adresse seines Wohnsitzes zur Verfügung stellen, sondern kann jede Adresse wählen, an der er eine Abgabestelle im Sinn des Zustellrechts hat (hier: Geschäftsadresse).