HeimAufG: § 2 Abs 1, § 19a
AußStrG: § 58
Ein Patient, der aufgrund einer psychischen Erkrankung oder geistigen Behinderung der ständigen Betreuung und Pflege bedarf, wird auch während einer medizinischen Behandlung in einer Krankenanstalt (hier: Kur- und Rehabilitationszentrum) vom HeimAufG geschützt. Hingegen fällt ein Patient, der aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls bzw der anschließenden medizinischen Behandlung pflegebedürftig wurde, nicht in den Anwendungsbereich des HeimAufG, solange die Behandlung nicht abgeschlossen ist und endgültig feststeht, dass er betreuungs- und pflegebedürftig bleiben wird.