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Keine Anwendung des Heimaufenthaltsrechts in einem Jugendheim

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/394Zak 2017, 234 Heft 12 v. 11.7.2017

HeimAufG: § 2 Abs 2

§ 2 Abs 2 HeimAufG nimmt ua Heime und andere Einrichtungen "zur Pflege und Erziehung Minderjähriger" vom Anwendungsbereich aus. Es handelt sich um eine einrichtungs- und nicht um eine personenbezogene Ausnahme. Erfasst sind auch Heime, in denen behinderte oder psychisch kranke Minderjährige "gepflegt und erzogen" werden.

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