HeimAufG: § 2 Abs 2
§ 2 Abs 2 HeimAufG nimmt ua Heime und andere Einrichtungen "zur Pflege und Erziehung Minderjähriger" vom Anwendungsbereich aus. Es handelt sich um eine einrichtungs- und nicht um eine personenbezogene Ausnahme. Erfasst sind auch Heime, in denen behinderte oder psychisch kranke Minderjährige "gepflegt und erzogen" werden.