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Hemmung der Verjährung von Verzugszinsen zwischen Ehegatten

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/392Zak 2017, 233 Heft 12 v. 11.7.2017

ABGB: §§ 1480, 1495

Gem § 1495 ABGB ist die Verjährung zwischen Ehegatten bis zur rechtskräftigen Auflösung der Ehe gehemmt (Fortlaufhemmung). Mit Ausnahme des ausdrücklich ausgenommenen Abgeltungsanspruchs für die Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten gilt diese Verjährungshemmung für Forderungen aller Art.

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