ABGB: §§ 1480, 1495
Gem § 1495 ABGB ist die Verjährung zwischen Ehegatten bis zur rechtskräftigen Auflösung der Ehe gehemmt (Fortlaufhemmung). Mit Ausnahme des ausdrücklich ausgenommenen Abgeltungsanspruchs für die Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten gilt diese Verjährungshemmung für Forderungen aller Art.