UVG: § 4 Z 4, § 5 Abs 4, § 6 Abs 2
AußStrG: § 9 Abs 1
Gem § 4 Z 4 UVG sind während des Abstammungsverfahrens Unterhaltsvorschüsse zu gewähren, wenn die Abstammung in erster Instanz festgestellt und bereits ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung eingebracht worden ist. Die Höhe dieser Vorschüsse ist doppelt begrenzt, nämlich einerseits mit den Richtsätzen nach § 6 Abs 4 UVG und andererseits mit dem im Unterhaltsantrag begehrten Betrag.