In der Rs 14 R 20/17t befasste sich das LG Ried im Innkreis mit dem Prozesskostenersatz für eine Mahnklage, mit der ein Gläubiger den Ersatzanspruch nach § 1333 Abs 2 ABGB für Inkassokosten selbstständig geltend macht, nachdem der Schuldner lediglich die Hauptforderung beglichen hat. Seiner Auffassung nach ist die Klage nach TP 2 RATG und nicht mit dem höheren Tarifansatz des TP 3 RATG zu honorieren.