Nach Ansicht des LG Ried im Innkreis (6 R 34/17t) ist die Entschädigung des Verlassenschaftskurators nach den Regelungen des § 276 ABGB über das Sachwalterentgelt festzulegen. Auch wenn der Verlassenschaftskurator Nachlassgegenstände verwertet, erscheine es entgegen Stimmen in der Lit (siehe Zak 2013/593, 324) nicht gerechtfertigt, die Bestimmungen der §§ 82 ff IO zur Entlohnung des Insolvenzverwalters heranzuziehen.