Mit dem KindNamRÄG 2013 wurde eine relative Anwaltspflicht in Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren eingeführt (§ 107 Abs 1 Z 1 AußStrG), die gem § 207i Abs 3 AußStrG greift, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. 1. 2013 eingebracht wurde. In Zusammenhang mit einer Unterlassungsklage einer Rechtsanwaltskammer, die sich gegen die Vertretungstätigkeit einer aus der Anwaltsliste gestrichenen Person richtete, hielt der OGH (4 Ob 57/17m) fest, dass auch ein neuer Antrag in einem bereits eröffneten Pflegschaftsakt, in dem schon über mehrere Voranträge entschieden worden ist, als verfahrenseinleitender Antrag iSd § 207i Abs 3 AußStrG qualifiziert werden kann.