Die Autoren kritisieren die Rsp des VwGH, nach der die Gerichtsgebühren im Zivilprozess im Fall einer Eventualklagenhäufung nach dem Wert des Eventualbegehrens bestimmt werden, wenn es auf eine Geldleistung, das Hauptbegehren hingegen auf eine andere Leistung gerichtet ist. Diese Judikatur lade zum Missbrauch ein, könnten bei Geltendmachung eines nicht in Geld bestehenden Anspruchs doch durch ein niedriges Geld-Eventualbegehren Gerichtsgebühren gespart werden. Nach Ansicht der Autoren ist unabhängig von der Art von Haupt- und Eventualbegehren immer jenes Begehren entscheidend, das den höheren Streitwert aufweist. Ob über das Eventualbegehren verhandelt wird oder nicht, sei für die Gebührenbestimmung irrelevant.