WEG: §§ 20, 34
Wenn dem Verwalter die Erstellung einer neuen, formell und materiell richtigen Abrechnung für ein Jahr aufgetragen wird, hat er auch die dazugehörigen Belege neu aufzulegen. Dringt der Wohnungseigentümer mit seinem Antrag auf Rechnungslegung durch, ist sein gleichzeitig gestellter Antrag auf Gewährung von Belegeinsicht daher hinfällig.