GBG: § 136 Abs 1
ABGB: § 847
Auch eine ursprünglich unrichtige Eintragung kann im Weg der Grundbuchberichtigung nach § 136 Abs 1 GBG korrigiert werden, sofern ihr keine konstitutive, sondern deklarative Wirkung zukommt.
GBG: § 136 Abs 1
ABGB: § 847
Auch eine ursprünglich unrichtige Eintragung kann im Weg der Grundbuchberichtigung nach § 136 Abs 1 GBG korrigiert werden, sofern ihr keine konstitutive, sondern deklarative Wirkung zukommt.