AußStrG: § 58 Abs 1, § 79 Abs 2, §§ 106b, 110 Abs 2
Als Besuchsmittlerin iSd § 106b AußStrG hat die Familiengerichtshilfe auch eine Berichtsfunktion für das Gericht.
Es ist nicht unzulässig, wenn das Gericht auf Basis des Berichts der Besuchsmittlerin die Feststellung trifft, dass der obsorgeberechtigte Elternteil das Kind in Bezug auf Kontakte zum anderen Elternteil negativ beeinflusst und gegen diesen eine Zwangsstrafe zur Durchsetzung der Kontaktregelung verhängt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wirkt im Außerstreitverfahren nicht absolut. Daher reicht es nicht aus, wenn der obsorgeberechtigte Elternteil in seinem Rechtsmittel vorbringt, dass er zu dem Bericht der Besuchsmittlerin, der den Anlass für die Verhängung einer Zwangsstrafe bildete, nicht Stellung nehmen konnte, weil er ihm erst gemeinsam mit dem Strafbeschluss zugestellt worden ist. Er muss auch darlegen, wie er Stellung genommen bzw welche Beweismittel er zur Widerlegung angeboten hätte.