Zu 3 Ob 163/15i = Zak 2016/27, 17: Musste der Untermieter das Bestandobjekt räumen, weil der Unterbestandgeber sein Hauptmietrecht freiwillig aufgegeben hat, hat er gegen diesen Anspruch auf Schadenersatz, sofern nicht ein Kündigungsgrund bestand. Dass der Untermieter die gerichtliche Aufkündigung durch den Unterbestandgeber ohne Einwendung rechtswirksam werden ließ, schließt den Schadenersatzanspruch nicht aus. Jedenfalls bei fehlenden Einwendungen beschränkt sich die Rechtskraftwirkung der Aufkündigung auf den Räumungsanspruch und umfasst nicht die Frage, ob ein Kündigungsgrund vorlag.