Die Zusage einer Gebäudemaximalhöhe, die während der Bauverhandlung erfolgte, um die Rücknahme baurechtlicher Einwendungen des Nachbarn zu erreichen, hat der OGH in 8 Ob 18/15b = Zak 2015/287, 159 auch als privatrechtliche Verpflichtung qualifiziert, die eingeklagt und mit einstweiliger Verfügung nach § 381 Z 1 EO gesichert werden kann. Der Autor kritisiert diese Entscheidung. Er geht davon aus, dass Zusagen in Bauverhandlungen nach dem Parteiwillen regelmäßig keine über das Verwaltungsverfahren hinausgehende Bedeutung haben sollen. Dass damit konkludent auch ein zivilrechtlicher Vertrag abgeschlossen werden sollte, könne nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden.