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Todesfallmitteilung zu einer Person mit Wohnsitz in anderem EU-Mitgliedstaat

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/319Zak 2016, 174 Heft 9 v. 24.5.2016

AußStrG: § 143 Abs 1

EuErbVO: Art 4, 10

Die Pflicht zur amtswegigen Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens (§ 143 Abs 1 AußStrG) setzt internationale Zuständigkeit voraus.

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