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Keine fristunterbrechende Wirkung eines weiteren Verfahrenshilfeantrags

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/299Zak 2016, 159 Heft 8 v. 11.5.2016

ZPO: § 73 Abs 3, § 464 Abs 3

Nur dem ersten Verfahrenshilfeantrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts kann fristunterbrechende Wirkung zukommen. Wird nach Abweisung des ersten Antrags ein neuer Verfahrenshilfeantrag gestellt, wird die noch laufende Frist auch dann nicht neuerlich unterbrochen, wenn der Antragsteller geänderte Verhältnisse darlegt und sein weiterer Antrag berechtigt ist.

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