VfGG: § 62a Abs 1 Z 9
B-VG: Art 139 Abs 1a, Art 140 Abs 1a
Die Ausnahme des Exekutionsverfahrens vom Individualnormenkontrollantrag (§ 62a Abs 1 Z 9 Fall 1 VfGG) ist dahin auszulegen, dass sie nur das eigentliche Exekutionsverfahren (Zwangsvollstreckung) erfasst, nicht aber Verfahren über exekutionsrechtliche Klagen. In dieser Auslegung ist die Ausnahmeregelung verfassungskonform, weil sie zur Sicherung des Verfahrenszwecks unerlässlich erscheint.