ABGB: § 1311
StVO: § 19 Abs 4, § 19 Abs 6a
Wenn die Radfahranlage an der Kreuzung endet, hat ein Radfahrer gem § 19 Abs 6a StVO gegenüber dem Querverkehr als Teil des fließenden Verkehrs Nachrang, selbst
ABGB: § 1311
StVO: § 19 Abs 4, § 19 Abs 6a
Wenn die Radfahranlage an der Kreuzung endet, hat ein Radfahrer gem § 19 Abs 6a StVO gegenüber dem Querverkehr als Teil des fließenden Verkehrs Nachrang, selbst