WEG: § 16 Abs 2
Die Rückgängigmachung einer eigenmächtigen Änderung an Allgemeinteilen des Wohnungseigentumshauses ist selbst keine genehmigungspflichtige Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG.
Als genehmigungspflichtige Änderung ist die Wiederherstellung des ursprünglich bestehenden Bauzustandes (hier: Öffnung einer zugemauerten Türe zwischen einem Wohnungseigentumsobjekt und dem Stiegenhaus) jedoch dann zu werten, wenn der Umbau rechtmäßig - dh mit Zustimmung der damaligen Wohnungseigentümer oder des Außerstreitgerichts - erfolgte.