ABGB: § 759 Abs 2, §§ 767, 804
Gem § 759 Abs 2 ABGB verliert der Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht und damit auch seinen Pflichtteilsanspruch, wenn im Todeszeitpunkt bereits ein vom Verstorbenen eingeleitetes Scheidungsverfahren anhängig war und dort das Verschulden des Ehegatten an der Scheidung festgestellt worden wäre.