ABGB: §§ 422, 523
Das Selbsthilferecht nach § 422 ABGB berechtigt den Liegenschaftseigentümer dazu, überhängende Äste abzuschneiden. Er darf die Nachbarliegenschaft aber weder betreten noch die abgeschnittenen Äste dort ablagern bzw dorthin werfen.
ABGB: §§ 422, 523
Das Selbsthilferecht nach § 422 ABGB berechtigt den Liegenschaftseigentümer dazu, überhängende Äste abzuschneiden. Er darf die Nachbarliegenschaft aber weder betreten noch die abgeschnittenen Äste dort ablagern bzw dorthin werfen.