Mit dem 2. Mietrechtlichen InflationslinderungsG (2. MILG; BGBl I 2016/12) wurde die Anpassung der mietrechtlichen Richtwerte an die Geldwertänderung, die an sich mit 1. April 2016 erfolgen hätte müssen, um ein Jahr auf 1. April 2017 verschoben. Danach ist wieder ein zweijährlicher Anpassungsrhythmus vorgesehen. Begründet wurde die Änderung damit, dass "im Hinblick auf das insgesamt gestiegene Mietzinsniveau eine Erleichterung für die Mieter" herbeigeführt werden soll (RV 998 BlgNR 25. GP 1).