Die Frage, ob schon vor Kenntnis eines Grundes zur Aufhebung des Schiedsspruchs wirksam auf dessen Geltendmachung verzichtet werden kann, ist in der ZPO seit dem SchiedsRÄG 2006 nicht mehr geregelt. Dennoch werden Vorwegverzichtserklärungen von der überwiegenden Lit weiterhin für unzulässig erachtet. Nach Ansicht des Autors ist zu differenzieren. In Fällen ohne Inlandsbezug erscheine ein Vorwegverzicht generell unbedenklich. Weise das Schiedsverfahren Inlandsbeziehungen auf, müsse hingegen das österreichische Justizmonopol gewahrt bleiben. Aufhebungsgründe, die von Amts wegen wahrzunehmen sind oder die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens betreffen, könnten deshalb nicht Gegenstand eines Vorwegverzichts sein. Bei anderen Aufhebungsgründen sei ein Verzicht möglich. Der Verzicht müsse individuell und in Schriftform vereinbart werden.