JN: § 55 Abs 1 Z 1
ZPO: § 502
Gemeinsam geltend gemachte Honorarforderungen eines Rechtsanwalts gegen einen Mandanten, die nicht aus einem einheitlichen Mandat, sondern aus mehreren Aufträgen resultieren, sind bei der Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit nicht zusammenzurechnen.