JN: § 19 Z 2
Befangenheit ist nach einem strengen Maßstab zu beurteilen. Dass der Richter einem Rechtsmittelsenat angehört
Seite 98
JN: § 19 Z 2
Befangenheit ist nach einem strengen Maßstab zu beurteilen. Dass der Richter einem Rechtsmittelsenat angehört
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