ABGB: §§ 989, 1118
Der Kreditgeber kann den Kreditvertrag als Dauerschuldverhältnis vorzeitig kündigen und den offenen Kreditbetrag fällig stellen, wenn ein wichtiger Grund die Fortsetzung unzumutbar macht. Als wichtiger Grund kommt auch in Betracht, dass die Kreditrückzahlung gefährdet erscheint, weil sich die Vermögenslage des Kreditnehmers wesentlich verschlechtert hat.