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Schutz vor Gewalt - Unzumutbarkeit des weiteren Zusammentreffens oder Zusammenlebens

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/167Zak 2016, 92 Heft 5 v. 22.3.2016

EO: §§ 382b, 382e

Die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens bzw Zusammentreffens ist bei den Gewaltschutzverfügungen nach § 382b EO (Schutz vor Gewalt in Wohnungen) und § 382e EO (allgemeiner Gewaltschutz) nach denselben Maßstäben zu beurteilen.

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