EO: §§ 382b, 382e
Die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens bzw Zusammentreffens ist bei den Gewaltschutzverfügungen nach § 382b EO (Schutz vor Gewalt in Wohnungen) und § 382e EO (allgemeiner Gewaltschutz) nach denselben Maßstäben zu beurteilen.