EheG: §§ 82, 83, 94
Auch wenn die Liegenschaft selbst nicht der Aufteilung unterliegt (hier: als eingebrachte Sache), sind wertsteigernde Investitionen der Ehegatten im Aufteilungsverfahren (insb bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung) zu berücksichtigen, wenn sie aus während der Ehe erworbenen Mitteln finanziert worden sind und im Aufteilungszeitpunkt noch fortwirken.