AußStrG: § 2 Abs 1, § 45
Solange die Vaterschaft rechtlich nicht feststeht (hier: aufgrund eines Vaterschaftsanerkenntnisses), hat der mutmaßliche Vater in einem Obsorgeverfahren keine Parteistellung und Rechtsmittellegitimation.
AußStrG: § 2 Abs 1, § 45
Solange die Vaterschaft rechtlich nicht feststeht (hier: aufgrund eines Vaterschaftsanerkenntnisses), hat der mutmaßliche Vater in einem Obsorgeverfahren keine Parteistellung und Rechtsmittellegitimation.