In der Rs G 434/2015 befasste sich der VfGH mit einem Individualnormenkontrollantrag, den eine Partei eines Zivilverfahrens gestellt hatte und der sich dagegen wendet, dass das SportstättenschutzG nur im Fall der Vermietung durch eine Gebietskörperschaft eingreift, nicht aber bei Vermietung durch eine Agrargemeinschaft (Urbarialgemeinde). Der VfGH wies den Antrag als zu eng gefasst zurück. Begehrt werde lediglich die Aufhebung des Worts "Gebietskörperschaften" in § 1 Abs 1 SportstättenschutzG, dessen Entfall zu einer dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren Erweiterung des Anwendungsbereichs auf sämtliche Vermieter führen würde. Dies sei mit einem positiven Gesetzgebungsakt vergleichbar und dem VfGH daher verwehrt.