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Verbot des Überfahrens von Sperr­linien schützt auch Fußgänger

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/147Zak 2016, 78 Heft 4 v. 9.3.2016

ABGB: § 1311

StVO: § 9 Abs 1, § 76 Abs 6

Das Verbot, Sperrlinien zu überfahren (§ 9 Abs 1 StVO), dient zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer, die sich jenseits der Sperrlinie auf der Fahrbahn befinden. In den Schutzbereich fällt auch ein Fußgänger, der sich während des Überquerens der Straße im Straßenbahngleisbereich aufhält, der in der Straßenmitte mit Sperrlinien von den Richtungsfahrbahnen abgegrenzt ist.

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