ABGB: § 1295 Abs 2
EF-G: § 1
Wer bei der Antragstellung nach dem EntschädigungsfondsG (EF-G) bewusst die Existenz eines weiteren Verwandten verschweigt, um eine höhere Leistung für einen nahen Angehörigen zu erwirken, haftet dem Verwandten gem § 1295 Abs 2 ABGB wegen sittenwidriger Schädigung für die entgangene Entschädigungsleistung. Dass das EF-G keinen Rechtsanspruch gewährt, ändert nichts, weil auch der Entgang einer zwar rechtlich nicht gesicherten, aber praktisch gewissen Leistung einen ersatzfähigen positiven Schaden begründet.