ABGB: §§ 1041, 1042, 1102
WGG: § 17
Ein Mitmieter, der den gesamten Finanzierungsbeitrag iSd § 17 WGG für die Genossenschaftswohnung übernommen hat, hat nach seinem einvernehmlichen Ausscheiden aus dem Mietverhältnis einen Bereicherungsanspruch gem § 1041 ABGB oder analog § 1042 ABGB gegen den anderen Mitmieter, wenn dieser das Mietverhältnis fortsetzt und der Beitrag vom Vermieter erst nach Mietvertragsende an ihn zurückzuzahlen ist. Der Anspruch ist sofort und nicht erst nach Rückzahlung des Beitrags durch den Vermieter fällig. Die Bereicherung ist so zu ermitteln, dass der mit einer Mietzinsvorauszahlung vergleichbare Finanzierungsbeitrag auf vergangene und künftige Mietzinsperioden aufgeteilt und die künftige Mietersparnis des anderen Mitmieters berechnet wird.