ABGB: §§ 532, 825, 830
Die Rechtsgemeinschaft, die mit dem Tod des Erblassers zwischen Miterben entsteht, bezieht sich bis zur Einantwortung nicht auf den Nachlass, sondern auf das Erbrecht. Die Erbteilung, die durch Übereinkommen oder über eine Teilungsklage gem § 830 ABGB erfolgt, kann schon vor Einantwortung vorgenommen werden, wird aber erst mit dieser dinglich wirksam.