ABGB: § 418
GBG: § 66
Zum originären außerbücherlichen Eigentumserwerb an der Grundfläche durch den Bauführer gem § 418 S 3 ABGB kann es nur bei einem Neubau, nicht hingegen beim Ausbau eines bestehenden Hauses kommen.
ABGB: § 418
GBG: § 66
Zum originären außerbücherlichen Eigentumserwerb an der Grundfläche durch den Bauführer gem § 418 S 3 ABGB kann es nur bei einem Neubau, nicht hingegen beim Ausbau eines bestehenden Hauses kommen.