§ 970 Abs 3 ABGB beschränkt die Gastwirtehaftung der Betreiber von Badeanstalten auf Sachen, die von Badegästen üblicherweise eingebracht werden. Der Autor geht näher auf die Regelung ein. Unter Badeanstalten versteht er alle Anlagen, die primär dem Badesport dienen. Erfasst seien daher auch Thermen und Spas. Auf Saunabäder und Eislaufplätze könne die Regelung analog angewendet werden. Bei Fitnessstudios, Tennisclubs uÄ erscheine ein Analogieschluss hingegen nicht gerechtfertigt. Der Begriff der Üblichkeit sei dynamisch zu verstehen. Die Mitnahme von Mobiltelefon (einschließlich Smartphone), MP3-Player, E-Book-Reader oder Digitalkamera sei mittlerweile üblich, weshalb der Badbetreiber für den Verlust solcher Sachen haften könne. Die seit Langem nicht mehr angepasste und unangemessen niedrig erscheinende Haftungshöchstgrenze der Gastwirtehaftung stelle eine schärfere Haftungsbeschränkung dar als das Üblichkeitskriterium.