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Pistensicherung - Notwendigkeit eines Fangnetzes in einer scharfen Kurve vor einer Böschung

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/112Zak 2016, 57 Heft 3 v. 23.2.2016

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1304

ZPO: §§ 228, 393

Verläuft die Skipiste vor einer steilen, mit einzelnen Bäumen bewachsenen Böschung als scharfe, nach außen hängende Kurve, muss der Pistenhalter die Böschungskante nicht nur mit einem Absperrband, sondern mit einem Fangnetz absichern, selbst wenn die erforderliche Richtungsänderung für aufmerksame Wintersportler schon von weitem erkennbar ist.

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