ABGB: § 1295 Abs 1, § 1304
ZPO: §§ 228, 393
Verläuft die Skipiste vor einer steilen, mit einzelnen Bäumen bewachsenen Böschung als scharfe, nach außen hängende Kurve, muss der Pistenhalter die Böschungskante nicht nur mit einem Absperrband, sondern mit einem Fangnetz absichern, selbst wenn die erforderliche Richtungsänderung für aufmerksame Wintersportler schon von weitem erkennbar ist.