ABGB: § 1295 Abs 1
EKHG: § 1
Personen, die im privaten Kreis einzelne Feuerwerkskörper oder Feuerwerksbatterien zünden, trifft für dadurch verursachte Schäden keine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung.
ABGB: § 1295 Abs 1
EKHG: § 1
Personen, die im privaten Kreis einzelne Feuerwerkskörper oder Feuerwerksbatterien zünden, trifft für dadurch verursachte Schäden keine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung.