ABGB: § 929
Für das Fehlen zugesagter Eigenschaften hat der Übergeber auch dann Gewähr zu leisten, wenn er mit dem Übernehmer wirksam einen generellen Gewährleistungsausschluss vereinbart hat.
OGH 20. 1. 2016, 3 Ob 238/15v
ABGB: § 929
Für das Fehlen zugesagter Eigenschaften hat der Übergeber auch dann Gewähr zu leisten, wenn er mit dem Übernehmer wirksam einen generellen Gewährleistungsausschluss vereinbart hat.
OGH 20. 1. 2016, 3 Ob 238/15v