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Keine Einsicht eines Erbanwärters in den Sachwalterschaftsakt des Betroffenen

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/99Zak 2016, 53 Heft 3 v. 23.2.2016

AußStrG: §§ 22, 141

ZPO: § 219 Abs 1

Der eingeantwortete Erbe des Betroffenen hat das Recht, in jene Teile des Sachwalterschaftsakts Einsicht zu nehmen, die sich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beziehen. Einem bloßen Erbanwärter steht hingegen keine Akteneinsicht zu.

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